ALTE SATZUNG TENNISVEREIN
Tennisverein Blau – Weiß e.V. Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der am 24. Mai 1949 gegründete Verein führt den Namen „Tennisverein Blau-Weiß Schlüchtern e.V.“
und hat seinen Sitz in Schlüchtern.
Er wurde am 16. Mai 1960 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schlüchtern (jetzt Amtsgericht Hanau) unter der Nummer 126 eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege des Sports sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und erkennt für sich und seine Mitglieder vorbehaltlos die Hauptsatzung dieses Bundes und die Satzung seiner Fachverbände an.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein arbeitet gemeinnützig. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken der Leibesübungen.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein hat:
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder,
c) Jugendmitglieder.
Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen.
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und mindestens 10 Jahre lang Mitglieder des Vereins sind.
Jugendliche können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungs-berechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschreiben und zugleich bestätigen, dass sie einverstanden sind, wenn der/die Jugendliche auch an Wettkämpfen teilnimmt.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
durch Tod,
durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Geschäftsjahres zulässig und spätestens einen Monat zuvor zu erklären ist,
durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied:
a) finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt, sechs Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt,
b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat,
durch Ausschluss (siehe § 11, Ziffer 2).
§ 8 Mitgliedschaftsrechte
1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und an den Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken. Soweit sie das 18. Lebensjahr überschritten haben, sind sie auch wählbar.
Jugendmitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen zu benutzen.
Jedem Mitglied, das sich durch die Anordnung eines Vorstandsmitgliedes oder eines vom Vorstand bestellten Organes in seinem Recht verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als drei Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe Folge zu leisten (die Anordnungen sind verbindlich),
die Beiträge pünktlich zu zahlen,
das Vereinseigentum pfleglich und schonend zu behandeln.
§ 10 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt (Beitragsordnung). Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden und zwar nur für Zwecke, die zur Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen. In besonders begründeten Fällen kann der Vorstand die Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeitrag ermäßigen.
§ 11 Strafen
1. Zur Ahndung von Vergehen, besonders im sportlichen Betrieb, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:
a) b) c)
2. Durch zwar:
a) b)
c) d)
Warnung Verweis Sperre
den Vorstand können nach Anhören des Ältestenrates Mitglieder ausgeschlossen werden und
bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
wegen Unterlassungen und Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die in besonderem Maße die Belange des Sports schädigen,
wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane, wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins.
§ 12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand, 3. der Ältestenrat.
§ 13 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäße durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich statt und wird in der Regel im 2. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt. Die Einberufung hat unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins sowie durch Aushang am „Schwarzen Brett“ des Vereinsheims zu erfolgen. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
a) Jahresbericht des Vorstandes,
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Beschlussfassung über die Voranschläge und die Rechnungslegung für die einzelnen
Geschäftsjahre,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Neuwahlen,
f) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die zur
Satzungsänderung spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden müssen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Der erweiterte Vorstand kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einladung soll zwei Wochen, muss aber spätestens eine Woche vorher erfolgen und zwar unter Angabe der Tagesordnung.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Jugendmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn 2 oder mehr Mitglieder kandidieren und zwar durch Stimmzettel. Mitglieder, die in der Versammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungs-leiter schriftlich vorliegt. Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus zwei Mitgliedern, zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahl durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt zu geben. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Außerdem sind bei allen Mitgliederversammlungen zu Beginn zwei Beurkunder zu bestellen, die das Protokoll ebenfalls unterzeichnen.
§ 14 Vorstand
1.
Der Gesamtvorstand besteht aus dem
a) geschäftsführenden Vorstand: 1. Vorsitzende/r
2. Vorsitzende/r 1. Kassenwart/in 1. Schriftführer/in Sportwart/in
b) erweiterten Vorstand 1 - 6 Beisitzer
Vorstand i. S. des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende jeweils in Gemeinschaft mit einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes. Im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden wird er vom 2. Vorsitzenden vertreten, ohne dass die Verhinderung nachgewiesen zu werden braucht.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung alle 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte auf der Grundlage einer Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung wird vom Vorstand erlassen. Die Verwendung der Mittel hat ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigkeit dem Grund und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die nicht der Höhe nach festgelegt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein. Der Vorstand ist verpflichtet, Voranschläge für jedes Geschäftsjahr aufzustellen. Die Einnahmen sind in ordentliche und außerordentliche aufzustellen.
Der Vorstand soll möglichst alle sechs Wochen einmal zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des Beschluss-gegenstandes herbeigeführt werden.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.
Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden (vergl. § 17).
Der erweiterte Vorstand besteht aus 1 bis 6 Beisitzern, denen bestimmte Funktionen zugeordnet werden können.
2.
3.
4.
5.
6. 7. 8.
§ 15 Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus mindestens 3, höchstens 5 Mitgliedern, die alle 2 Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden und die aus ihrer Mitte den Obmann wählen.
Mitglieder des Ältestenrates können nur sein:
a) ordentliche Mitglieder, die das 40. Lebensjahr überschritten haben und mindestens 3 Jahre
Mitglieder des Vereins sind,
b) Ehrenmitglieder.
Der Ältestenrat hat ausschließlich eine beratende Funktion.
4.
5. 6.
Der Ältestenrat handelt in Vertretung der Mitglieder. Ihm obliegen insbesondere :
a) die Pflege guter Beziehungen der Vereinsmitglieder untereinander, des gleichen zum Vorstand und zu den Ausschüssen, insbesondere sollen persönliche Angelegenheiten und Differenzen im Vereinsinteresse außergerichtlich geschlichtet werden,
b) die Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten, insbesondere hinsichtlich der Änderung des Vereinzweckes, der Ehrung von Mitgliedern und anderen Personen, des Verfahrens gegen Mitglieder.
Ein Vorstandsmitglied kann nicht Mitglied des Ältestenrates sein. Im Bedarfsfalle übt der Ältestenrat die Funktion des Ehrenrates aus.
§ 16 Kassenprüfer
In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind 2 Kassenprüfer und 2 Stellvertreter auf 2 Jahre zu wählen. Ihnen obliegt die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenprüfung sowie Prüfung des Jahresabschlusses. Zwischenprüfungen sollen durchgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
§ 17 Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Vorsitzender der Ausschüsse ist der 1. Vorsitzende, der den Vorsitz in einem Ausschuss einem anderen Vorstandsmitglied übertragen kann.
§ 18 Ehrungen
Für besondere Verdienste um den Verein können geehrt werden:
a) Mitglieder, b) Persönlichkeiten im sportlichen oder öffentlichen Leben.
Das Nähere bestimmt eine von der Mitgliederversammlung zu beschließende Ehrenordnung.
§ 19 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder dies entsprechend beschließt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Schlüchtern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.
Schlüchtern, 25. April 2008